10 und 14), kann vom Nachweis eines solchen Einigungsversuchs abgesehen werden. Es ist daher das Schiedsgericht durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen. -6- 6.1. Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO sind die Parteien frei festzulegen, aus wie vielen Mitgliedern das Schiedsgericht bestehen soll. Bei fehlender Vereinbarung sieht das Gesetz ein Dreier-Schiedsgericht vor. Dabei ernennt der staatliche Richter je einen Parteischiedsrichter, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine Präsidentin wählen (Art. 361 Abs. 2 ZPO).