5.2. Die Gesuchstellerin hat vorliegend zwar keinen Nachweis eines Einigungsversuchs mit der Gesuchsgegnerin erbracht, sondern beschränkt sich in der Eingabe vom 16. Oktober 2012 lediglich auf den Hinweis, dass eine Einigung nicht zustande gekommen sei (act. 1 Rz III.4). Da die Gesuchsgegnerin jedoch durch die unterbliebene Stellungnahme auf ihr Recht, allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichtes durch das Obergericht des Kantons Zürich zu erheben, verzichtet hat (act. 10 und 14), kann vom Nachweis eines solchen Einigungsversuchs abgesehen werden.