5.1. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 ZPO zufolge nimmt das nach Art. 356 Absatz 2 ZPO zuständige staatliche Gericht die Ernennung eines Schiedsrichters nur vor, wenn die Parteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters oder des Präsidenten nicht haben einigen können (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO). Die antragstellende Partei muss die Einigung mit der Gegenpartei zumindest gesucht haben, wobei Letztere innert angemessener Frist nicht einlenkte (BSK ZPO- Habegger, Art. 362 N 9). Erst gestützt auf den Nachweis eines missglückten Einigungsversuchs obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem staatlichen Gericht (vgl. analog Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO).