Diese Auslegung erscheint plausibel, zumal es an einem Verweis im Vertrag auf die Zürcher Handelskammer (Zuerich Chamber of Commerce) fehlt und der besagte Ausdruck der Zürcher Schiedsgerichtsregeln durchaus als Vereinbarung der im Kanton Zürich anwendbaren Schiedsbestimmungen der eidgenössischen Prozessordnung verstanden werden kann. Demzufolge ist für die Streitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin aus der Vereinbarung vom 30. Dezember 2011 in prozessualer Hinsicht die eidgenössische Zivilprozessordnung anwendbar.