sie innert Frist auf Ausführungen hierzu verzichtet hat. Die Gesuchstellerin geht von der Anwendbarkeit der eidgenössischen Zivilprozessordnung aus (act. 1 Rz III.6), welche in Art. 360 Abs. 1 ZPO bei fehlender Einigung der Parteien eine Dreierbesetzung des Schiedsgerichts vorsieht. Diese Auslegung erscheint plausibel, zumal es an einem Verweis im Vertrag auf die Zürcher Handelskammer (Zuerich Chamber of Commerce) fehlt und der besagte Ausdruck der Zürcher Schiedsgerichtsregeln durchaus als Vereinbarung der im Kanton Zürich anwendbaren Schiedsbestimmungen der eidgenössischen Prozessordnung verstanden werden kann.