Nicht hinreichend klar ist, was die Parteien mit den "Zuerich Arbitrary Regulation" gemeint haben, ob sie damit als anwendbares Prozessrecht allenfalls die "Swiss Rules of International Arbitration" (nachfolgend: Swiss Rules), welche die Zürcher Handelskammer für von ihr durchgeführte internationale Schiedsverfahren für anwendbar erklärt, oder vielmehr die Schiedsbestimmungen der Zivilprozessordnung vereinbaren wollten. Dies ist insbesondere für die Frage der Ausgestaltung des Schiedsgerichts bzw. die Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter massgebend.