Dem besagten Vertrag vom 30. November 2011 ist - wie dargelegt - in Ziffer 14.1 die Klausel zu entnehmen, wonach die "Zuerich Arbitrary Regulation" als rechtsverbindlich erklärt wird (act. 4/6 S. 11). Nicht hinreichend klar ist, was die Parteien mit den "Zuerich Arbitrary Regulation" gemeint haben, ob sie damit als anwendbares Prozessrecht allenfalls die "Swiss Rules of International Arbitration" (nachfolgend: Swiss Rules), welche die Zürcher Handelskammer für von ihr durchgeführte internationale Schiedsverfahren für anwendbar erklärt, oder vielmehr die Schiedsbestimmungen der Zivilprozessordnung vereinbaren wollten.