4.2. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 ZPO regelt die Ernennung von Schiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Obliegt es dem staatlichen Richter, ein Schiedsgericht zu ernennen, so wendet er gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG sinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung an, sofern die Parteien diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen haben (Art. 179 Abs. 1 IPRG).