4.1. Paragraph 14 des Vertrages vom 30. Dezember 2011 zufolge vereinbarten die Parteien unter der Überschrift "Legislation/Place of Jurisdiction" für Rechtsstreitigkeiten schweizerisches Recht als anwendbares Recht. Im Weiteren wurde festgehalten: "Legally binding is the Zuerich Arbitrary Regulation". In Paragraph 15.2. legten die Parteien sodann fest, dass bei fehlender Einigung über eine Streitigkeit das Schiedsgericht in Zürich hierfür zuständig sei (act. 4/6 S. 11 f.). Die Parteien haben damit das anwendbare Recht festgelegt und Streitigkeiten aus dem Vertrag der zürcherischen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen.