In Paragraph 15.2. legten die Parteien sodann fest, dass Streitigkeiten der zürcherischen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen würden (act. 4/6 S. 11 f.). Damit ist in örtlicher Hinsicht das staatliche Gericht im Kanton Zürich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Die sachliche Zuständigkeit liegt sodann gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.