1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Paragraph 14 des zwischen den Parteien abgeschlossenen "Agreements for Construction Works Nr. …" vom 30. Dezember 2011 zufolge vereinbarten diese unter der Überschrift "Legislation/Place of Jurisdiction" für Rechtsstreitigkeiten Zürich als Gerichtsstand. In Paragraph 15.2. legten die Parteien sodann fest, dass Streitigkeiten der zürcherischen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen würden (act. 4/6 S. 11 f.).