2. Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde der Gesuchsgegnerin sodann Frist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichts durch das Obergericht des Kantons Zürich zu erheben, unter der Androhung, dass ansonsten Anerkennung dieser Pflicht angenommen würde. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin in besagter Verfügung darum ersucht, sich zur Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter zu äussern sowie einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen, ansonsten die Verwaltungskommission einen solchen nach eigener Wahl ernennen würde. Im Weiteren wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, in der Schweiz im Sinne von Art.