(nachfolgend: Gesuchsgegnerin; act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2012 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen zehn Tagen einen Kostenvorschuss nach Art. 98 ZPO im Umfang von Fr. 4'000.- zu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Gesuch nicht eingetreten würde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 9). Der Gesuchsgegnerin wurde ein Doppel des Gesuchs zugestellt (vgl. act. 5). Ein Nachweis der Zustellung der Verfügung vom 19. Oktober 2012 an die Gesuchsgegnerin liegt zwar nicht vor, dies steht der Fortführung des Verfahrens jedoch nicht entgegen, zumal ihr die Verfügung lediglich zur Kenntnisnahme zugestellt wurde.