{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120009_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120009-O3.pdf", "Checksum": "2b3173cfcad79c5b1d490d1bcba25988"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2013 PG120009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:15:03", "Checksum": "8f17ad0809aa36788f8a797a29cae6fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2013 PG120009\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\n6.3. Der Gesuchsgegnerin wurde mit Verfügung vom 5. November 2012 Frist\nangesetzt, um einen Vorschlag für die allfällige Bestellung eines\nParteischiedsrichters zu machen. Die Fristansetzung erfolgte unter der\nAndrohung, dass im Falle des Unterlassens eines Vorschlags die hiesige Instanz\neinen solchen nach eigener Wahl ernennen würde (act. 10). Die\nGesuchsgegnerin hat von diesem Recht innert Frist keinen Gebrauch gemacht,\nweshalb ein Schiedsrichter zu bestellen ist. Auf entsprechende Anfrage hin\nerklärte sich Rechtsanwalt Dr. F._____ bereit, das Amt des Parteischiedsrichters\nfür die Gesuchsgegnerin in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er\nhat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der\nProzessparteien (vgl. act. 17-20). Rechtsanwalt Dr. F._____ ist damit in der\nmassgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerin\nzu ernennen.\n\nIII.\n\n1.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 4'000.- festzusetzen und gemäss Art. 179 IPRG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 ZPO mit\ndem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- zu\nverrechnen.\n-7-\n\n1.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über deren\nendgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das Schiedsgericht\nüber die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das vorliegende\nErnennungsverfahren zu befinden haben.\n\n2. Das gemäss Art. 179 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung\nzuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75 Abs. 2\nlit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen Gerichts stellt\nkeinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vor- und\nZwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder\ngutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken vermag.\nEntsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht anfechtbar (BSK ZPO-\nHabegger, Art. 362 N 43) bzw. erst zusammen mit dem später ergehenden\nSchiedsspruch (ZK-IPRG-Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren\nKostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004,\nArt. 179 N 22; Dasser in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische\nZivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu Art. 362).\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin werden Prof. Dr.\nC._____, D._____ Rechtsanwälte, ... [Adresse], als Parteischiedsrichter für\ndie Gesuchstellerin sowie Dr. F._____, G._____ Rechtsanwälte, …\n[Adresse], als Parteischiedsrichter für die Gesuchsgegnerin für die zwischen\nihnen bestehende Streitigkeit betreffend das \"Agreement for Construction\nWorks Nr. …\" vom 30. Dezember 2011\" ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt und mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.\n-8-\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin\nbezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu\nentscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin,\n− die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen\nHandelsamtsblatt,\n− Prof. Dr. C._____, D._____ Rechtsanwälte, ... [Adresse], als\nParteischiedsrichter,\n− Dr. F._____, G._____ Rechtsanwälte, … [Adresse], als\nParteischiedsrichter,\n− die Obergerichtskasse.\n\nZürich, 11. September 2013\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}