{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120009_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120009-O3.pdf", "Checksum": "2b3173cfcad79c5b1d490d1bcba25988"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2013 PG120009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:15:03", "Checksum": "8f17ad0809aa36788f8a797a29cae6fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2013 PG120009\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\n4.1. Paragraph 14 des Vertrages vom 30. Dezember 2011 zufolge vereinbarten\ndie Parteien unter der Überschrift \"Legislation/Place of Jurisdiction\" für\nRechtsstreitigkeiten schweizerisches Recht als anwendbares Recht. Im Weiteren\nwurde festgehalten: \"Legally binding is the Zuerich Arbitrary Regulation\". In\nParagraph 15.2. legten die Parteien sodann fest, dass bei fehlender Einigung\nüber eine Streitigkeit das Schiedsgericht in Zürich hierfür zuständig sei (act. 4/6\nS. 11 f.). Die Parteien haben damit das anwendbare Recht festgelegt und\nStreitigkeiten aus dem Vertrag der zürcherischen Schiedsgerichtsbarkeit\nunterworfen.\n\n4.2. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 ZPO regelt die Ernennung von\nSchiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Obliegt es dem staatlichen Richter,\nein Schiedsgericht zu ernennen, so wendet er gemäss Art. 179 Abs. 2 IPRG\nsinngemäss die Bestimmungen der Zivilprozessordnung an, sofern die Parteien\ndiesbezüglich keine Vereinbarung getroffen haben (Art. 179 Abs. 1 IPRG).\n\nDem besagten Vertrag vom 30. November 2011 ist - wie dargelegt - in Ziffer 14.1\ndie Klausel zu entnehmen, wonach die \"Zuerich Arbitrary Regulation\" als\nrechtsverbindlich erklärt wird (act. 4/6 S. 11). Nicht hinreichend klar ist, was die\nParteien mit den \"Zuerich Arbitrary Regulation\" gemeint haben, ob sie damit als\nanwendbares Prozessrecht allenfalls die \"Swiss Rules of International Arbitration\"\n(nachfolgend: Swiss Rules), welche die Zürcher Handelskammer für von ihr\ndurchgeführte internationale Schiedsverfahren für anwendbar erklärt, oder\nvielmehr die Schiedsbestimmungen der Zivilprozessordnung vereinbaren wollten.\nDies ist insbesondere für die Frage der Ausgestaltung des Schiedsgerichts bzw.\ndie Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter massgebend. Der\nGesuchsgegnerin wurde mit Verfügung vom 5. November 2012 Frist angesetzt,\num sich insbesondere zur Frage der Anzahl der Schiedsrichter zu äussern, wobei\n-5-\n\nsie innert Frist auf Ausführungen hierzu verzichtet hat. Die Gesuchstellerin geht\nvon der Anwendbarkeit der eidgenössischen Zivilprozessordnung aus (act. 1\nRz III.6), welche in Art. 360 Abs. 1 ZPO bei fehlender Einigung der Parteien eine\nDreierbesetzung des Schiedsgerichts vorsieht. Diese Auslegung erscheint\nplausibel, zumal es an einem Verweis im Vertrag auf die Zürcher Handelskammer\n(Zuerich Chamber of Commerce) fehlt und der besagte Ausdruck der Zürcher\nSchiedsgerichtsregeln durchaus als Vereinbarung der im Kanton Zürich\nanwendbaren Schiedsbestimmungen der eidgenössischen Prozessordnung\nverstanden werden kann. Demzufolge ist für die Streitigkeit zwischen der\nGesuchstellerin und der Gesuchsgegnerin aus der Vereinbarung vom\n30. Dezember 2011 in prozessualer Hinsicht die eidgenössische\nZivilprozessordnung anwendbar.\n\n5.1. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 ZPO zufolge nimmt das nach Art. 356\nAbsatz 2 ZPO zuständige staatliche Gericht die Ernennung eines Schiedsrichters\nnur vor, wenn die Parteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters\noder des Präsidenten nicht haben einigen können (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO). Die\nantragstellende Partei muss die Einigung mit der Gegenpartei zumindest gesucht\nhaben, wobei Letztere innert angemessener Frist nicht einlenkte (BSK ZPO-\nHabegger, Art. 362 N 9). Erst gestützt auf den Nachweis eines missglückten\nEinigungsversuchs obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem staatlichen\nGericht (vgl. analog Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO).\n\n5.2. Die Gesuchstellerin hat vorliegend zwar keinen Nachweis eines\nEinigungsversuchs mit der Gesuchsgegnerin erbracht, sondern beschränkt sich in\nder Eingabe vom 16. Oktober 2012 lediglich auf den Hinweis, dass eine Einigung\nnicht zustande gekommen sei (act. 1 Rz III.4). Da die Gesuchsgegnerin jedoch\ndurch die unterbliebene Stellungnahme auf ihr Recht, allfällige Einwendungen\ngegen die Pflicht zur Bildung eines Schiedsgerichtes durch das Obergericht des\nKantons Zürich zu erheben, verzichtet hat (act. 10 und 14), kann vom Nachweis\neines solchen Einigungsversuchs abgesehen werden. Es ist daher das\nSchiedsgericht durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen.\n-6-\n\n6.1. Nach Art. 360 Abs. 1 ZPO sind die Parteien frei festzulegen, aus wie vielen\nMitgliedern das Schiedsgericht bestehen soll. Bei fehlender Vereinbarung sieht\ndas Gesetz ein Dreier-Schiedsgericht vor. Dabei ernennt der staatliche Richter je\neinen Parteischiedsrichter, welche einstimmig einen Präsidenten oder eine\nPräsidentin wählen (Art. 361 Abs. 2 ZPO).\n\n6.2. Die Gesuchstellerin beantragt, als ihren Parteischiedsrichter Prof. Dr.\nC._____ zu ernennen, welcher sich ihren Angaben zufolge bereit erklärt hat, das\nMandat anzunehmen (act. 1 Rz III.7). Diesem Ersuchen ist zu entsprechen und es\nist Prof. Dr. C._____ in der massgebenden Schiedssache als Parteischiedsrichter\nfür die Gesuchstellerin zu ernennen.\n\n"}