{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-09-11", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120009_2013-09-11.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120009-O3.pdf", "Checksum": "2b3173cfcad79c5b1d490d1bcba25988"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120009"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2013 PG120009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:15:03", "Checksum": "8f17ad0809aa36788f8a797a29cae6fb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 11.09.2013 PG120009\nRegeste:\nEinsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120009-O/U\n\nMitwirkend: Vizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur. P. Helm und\nOberrichter lic. iur. P. Marti sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.\nA. Gürber\n\nBeschluss vom 11. September 2013\n\nin Sachen\n\nA._____,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch RA lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegnerin\n\nbetreffend Einsetzung eines Schiedsgerichtsmitglieds\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2012 liess die A._____ (nachfolgend:\nGesuchstellerin) durch ihren Rechtsvertreter um die Einsetzung eines\nSchiedsgerichts gemäss dem \"Agreement for Construction Works Nr. …\" vom\n30. Dezember 2011 durch das Obergericht des Kantons Zürich ersuchen. Zudem\nbeantragte sie die Ernennung von Prof. Dr. C._____, D._____ Rechtsanwälte, ...\n[Adresse], als Parteischiedsrichter, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge\nzu Lasten der B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin; act. 1 S. 2). Mit\nVerfügung vom 19. Oktober 2012 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, binnen\nzehn Tagen einen Kostenvorschuss nach Art. 98 ZPO im Umfang von Fr. 4'000.-\nzu leisten, unter der Androhung, dass sonst auf das Gesuch nicht eingetreten\nwürde. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt (act. 9). Der\nGesuchsgegnerin wurde ein Doppel des Gesuchs zugestellt (vgl. act. 5). Ein\nNachweis der Zustellung der Verfügung vom 19. Oktober 2012 an die\nGesuchsgegnerin liegt zwar nicht vor, dies steht der Fortführung des Verfahrens\njedoch nicht entgegen, zumal ihr die Verfügung lediglich zur Kenntnisnahme\nzugestellt wurde.\n\n2. Mit Verfügung vom 5. November 2012 wurde der Gesuchsgegnerin sodann\nFrist angesetzt, um allfällige Einwendungen gegen die Pflicht zur Bildung eines\nSchiedsgerichts durch das Obergericht des Kantons Zürich zu erheben, unter der\nAndrohung, dass ansonsten Anerkennung dieser Pflicht angenommen würde.\nZudem wurde die Gesuchsgegnerin in besagter Verfügung darum ersucht, sich\nzur Anzahl der zu ernennenden Schiedsrichter zu äussern sowie einen Vorschlag\nfür die allfällige Bestellung eines Schiedsrichters zu machen, ansonsten die\nVerwaltungskommission einen solchen nach eigener Wahl ernennen würde. Im\nWeiteren wurde die Gesuchsgegnerin aufgefordert, in der Schweiz im Sinne von\nArt. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (act. 10). Die Verfügung vom\n5. November 2012 konnte der Gesuchsgegnerin am 22. März 2013 auf dem\nRechtshilfeweg rechtmässig zugestellt werden (act. 14). Innert Frist ging seitens\n-3-\n\nder Gesuchsgegnerin weder eine Stellungnahme ein noch bezeichnete sie ein\nZustellungsdomizil in der Schweiz, weshalb weitere Entscheidungen\nandrohungsgemäss (act. 10) durch Veröffentlichung im Amtsblatt zu publizieren\nsind.\n\nII.\n\n1. Örtlich zuständig für die Ernennung von Schiedsrichtern ist nach Art. 179\nIPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche Gericht am Sitz des\nSchiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18). Paragraph 14 des\nzwischen den Parteien abgeschlossenen \"Agreements for Construction Works Nr.\n…\" vom 30. Dezember 2011 zufolge vereinbarten diese unter der Überschrift\n\"Legislation/Place of Jurisdiction\" für Rechtsstreitigkeiten Zürich als\nGerichtsstand. In Paragraph 15.2. legten die Parteien sodann fest, dass\nStreitigkeiten der zürcherischen Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen würden\n(act. 4/6 S. 11 f.). Damit ist in örtlicher Hinsicht das staatliche Gericht im Kanton\nZürich zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Die sachliche\nZuständigkeit liegt sodann gemäss § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung\nüber die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 (LS 212.51) bei\nder Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.\n\n2. Die Gesuchstellerin begründet ihr Gesuch um Einsetzung eines\nSchiedsgerichts zusammengefasst damit, die Parteien hätten am 30. Dezember\n2011 ein \"Agreement for Construction Works Nr. …\" abgeschlossen. Dieser\nVertrag beziehe sich auf verschiedene Leistungen der Gesuchsgegnerin für die\nGesuchstellerin in Bezug auf die Errichtung und Erstellung einer\nProduktionsanlage für die Holzverarbeitung in E._____, Russland. Die der\nGesuchstellerin im Rahmen dieser Vertragsbeziehung vorgelegte Bankgarantie\nhabe sich als gefälscht erwiesen, weshalb es zu erheblichen Verzögerungen beim\nBau der Produktionsanlage gekommen sei. Über die Bestellung des\nSchiedsgerichts hätten sich die Parteien nicht einigen können, weshalb das\nObergericht darum ersucht werde. Die Parteien hätten für Streitigkeiten ein\n-4-\n\nSchiedsgericht mit Sitz in Zürich und die Anwendung von schweizerischem Recht\nvereinbart (act. 1).\n\n3. Seitens der Gesuchsgegnerin ging innert Frist keine Stellungnahme ein\n(act. 14-15).\n\n"}