5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 8, - den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin, - die Obergerichtskasse.