1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 750.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten. -5- 2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht. Es wird beschlossen: