Damit befindet sich die Beschwerde zurzeit in oberwähntem Schwebezustand, weshalb eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nicht erteilt werden kann. Das Ersuchen um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Schiedsspruch Nr. …-2011 der Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 ist daher abzuweisen. IV.