Den Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 14. September 2012 Beschwerde gegen den Schiedsspruch beim Bundesgericht eingereicht und insbesondere die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt hat (act. 11/2). Das Bundesgericht hat den Eingang der Beschwerde bestätigt, über den Antrag der aufschiebenden Bedingung jedoch noch nicht entschieden (act. 11/3). Damit befindet sich die Beschwerde zurzeit in oberwähntem Schwebezustand, weshalb eine Bescheinigung der Vollstreckbarkeit nicht erteilt werden kann.