2. Beschwerden ans Bundesgericht kommt in aller Regel keine aufschiebende Wirkung zu, so dass beschwerdefähige Entscheide mit deren Ausfällung rechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Erteilt die Rechtsmittelinstanz hingegen die aufschiebende Wirkung, so fehlt es an der Vollstreckbarkeit des Entscheides (vgl. BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 12; BSK IPRG-Berti, Art. 193 N 10) und kann demzufolge eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.