1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides setzt voraus, dass er formell rechtskräftig ist. Um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen zu können, ist damit erforderlich, dass gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist, ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt oder einer hängigen Beschwerde keine Sus- -4-