Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bereits im Rahmen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides zu überprüfen. Sei eine Beschwerde gegen den Schiedsentscheid hängig bzw. noch möglich, welcher die aufschiebende Wirkung erteilt worden sei bzw. werden könnte, dürfe eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Vorliegend habe man beim Bundesgericht eine Beschwerde anhängig gemacht und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. II.