Gesuch der Gegenpartei zu äussern. Nach einmaliger Fristerstreckung (act. 7) reichte die Gesuchsgegnerin am 8. Oktober 2012 eine Stellungnahme ins Recht und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den massgebenden Schiedsspruch (act. 8). Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bereits im Rahmen einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsentscheides zu überprüfen.