Weitere Einwendungen wie die Fragen des Vorliegens eines Schiedsspruches, der Nichtigkeit desselben und der Hemmung von dessen Vollstreckbarkeit seit der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien nicht massgebend. Es sei jederzeit möglich, eine später erfolgte Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltend zu machen, da es sich dabei um ein echtes Novum handle (act. 1). 3. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum -3-