Zur Begründung ihres Gesuchs liess die Gesuchstellerin zusammengefasst vorbringen, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei die blosse Feststellung der im Moment der Ausstellung gegebenen Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs. Deren Ausstellung setze lediglich voraus, dass ein Schiedsspruch im Sinne von Art. 189 IPRG ergangen und dieser gemäss Art. 190 Abs. 1 IPRG den Parteien gehörig eröffnet worden sei. Weitere Einwendungen wie die Fragen des Vorliegens eines Schiedsspruches, der Nichtigkeit desselben und der Hemmung von dessen Vollstreckbarkeit seit der Ausstellung der Vollstreckbarkeitsbescheinigung seien nicht massgebend.