2. Am 25. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 20. Juli 2012 (act. 4/2 und act. 11/2 Rz 15) elektronisch zugestellten Schiedsspruch Nr. …-2011 vom 20. Juli 2012 ersuchen (act. 1). Der ihr mit Verfügung vom 10. August 2012 auferlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5) leistete sie innert Frist (act. 6).