{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-10-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120008_2012-10-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120008-O3.pdf", "Checksum": "b05269a6ab71e2087506a05590fae713"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.10.2012 PG120008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:50", "Checksum": "3f048cf27f72e99d9c86f3de76c0c201", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.10.2012 PG120008\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\n2. Beschwerden ans Bundesgericht kommt in aller Regel keine aufschiebende\nWirkung zu, so dass beschwerdefähige Entscheide mit deren Ausfällung\nrechtskräftig und vollstreckbar werden (vgl. Art. 103 Abs. 1 BGG). Erteilt die\nRechtsmittelinstanz hingegen die aufschiebende Wirkung, so fehlt es an der\nVollstreckbarkeit des Entscheides (vgl. BSK ZPO-Droese, Art. 336 N 12;\nBSK IPRG-Berti, Art. 193 N 10) und kann demzufolge eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden.\n\nDen Akten ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom\n14. September 2012 Beschwerde gegen den Schiedsspruch beim Bundesgericht eingereicht und insbesondere die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt hat (act. 11/2). Das Bundesgericht hat den Eingang der\nBeschwerde bestätigt, über den Antrag der aufschiebenden Bedingung jedoch noch nicht entschieden (act. 11/3). Damit befindet sich die Beschwerde\nzurzeit in oberwähntem Schwebezustand, weshalb eine Bescheinigung der\nVollstreckbarkeit nicht erteilt werden kann. Das Ersuchen um Erteilung einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Schiedsspruch Nr. …-2011\nder Zürcher Handelskammer vom 20. Juli 2012 ist daher abzuweisen.\n\nIV.\n\n1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit\ndem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Die Gesuchstellerin ist sodann zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Entschädigung von Fr. 750.- zzgl. 8 % MwSt. zu entrichten.\n-5-\n\n2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Gesuch um Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend\nden \"Final Award\" Nr. …-2011 des Einzelschiedsgerichts der \"Zurich Chamber of Commerce\" vom 20. Juli 2012 wird abgewiesen.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.- festgesetzt.\n\n3. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.- verrechnet.\n\n4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für ihre Aufwendungen eine Prozessentschädigung von Fr. 810.- zu entrichten.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n- den Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage einer Kopie von act. 8,\n- den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und die Gesuchsgegnerin,\n- die Obergerichtskasse.\n\n6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,\n1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder\nArt. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42\nund 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).\n\nDies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.\nEs handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund\nFr. 526'000.-.\nDie Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.\n-6-\n\nZürich, 24. Oktober 2012\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nVerwaltungskommission\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nversandt am:\n"}