{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2012-10-24", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG120008_2012-10-24.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG120008-O3.pdf", "Checksum": "b05269a6ab71e2087506a05590fae713"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG120008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.10.2012 PG120008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Vollstreckbarkeitsbescheinigung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:37:50", "Checksum": "3f048cf27f72e99d9c86f3de76c0c201", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 24.10.2012 PG120008\nRegeste:\nVollstreckbarkeitsbescheinigung\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG120008-O/U\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Burger, Vizepräsident, Oberrichterin\nDr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu-Zweifel\n\nBeschluss vom 24. Oktober 2012\n\nin Sachen\n\nA._____ GmbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____\n\ngegen\n\nB._____ S.p.A.,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. In dem mit Eingabe vom 11. August 2011 bei der Zürcher Handelskammer\neingeleiteten Schiedsverfahren erging am 20. Juli 2012 der \"Final Award\"\ndes Einzelschiedsgerichts der \"Zurich Chamber of Commerce\" (act. 4/1).\nDarin wurde die Beklagte, die B._____ S.p.A. (nachfolgend: Gesuchsgegnerin), verpflichtet, der A._____ GmbH, der Klägerin und hiesigen Gesuchstellerin, einen Betrag von Euro 435'150 nebst Zins von 5 % seit dem 11. Juli\n2011 zu bezahlen (act. 4/1 S. 32).\n\n2. Am 25. Juli 2012 liess die Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäss Art. 193 Abs. 2 IPRG für den der Gesuchsgegnerin am 20. Juli 2012 (act. 4/2 und act. 11/2 Rz 15) elektronisch zugestellten Schiedsspruch Nr. …-2011 vom 20. Juli 2012 ersuchen (act. 1). Der\nihr mit Verfügung vom 10. August 2012 auferlegte Kostenvorschuss von\nFr. 4'000.- (act. 5) leistete sie innert Frist (act. 6).\n\nZur Begründung ihres Gesuchs liess die Gesuchstellerin zusammengefasst\nvorbringen, die Vollstreckbarkeitsbescheinigung sei die blosse Feststellung\nder im Moment der Ausstellung gegebenen Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs. Deren Ausstellung setze lediglich voraus, dass ein Schiedsspruch\nim Sinne von Art. 189 IPRG ergangen und dieser gemäss Art. 190 Abs. 1\nIPRG den Parteien gehörig eröffnet worden sei. Weitere Einwendungen wie\ndie Fragen des Vorliegens eines Schiedsspruches, der Nichtigkeit desselben\nund der Hemmung von dessen Vollstreckbarkeit seit der Ausstellung der\nVollstreckbarkeitsbescheinigung seien nicht massgebend. Es sei jederzeit\nmöglich, eine später erfolgte Erteilung der aufschiebenden Wirkung geltend\nzu machen, da es sich dabei um ein echtes Novum handle (act. 1).\n\n3. Ebenfalls mit Verfügung vom 10. August 2012 wurde der Gesuchsgegnerin\ndie Möglichkeit eingeräumt, sich innert einer Frist von zwanzig Tagen zum\n-3-\n\nGesuch der Gegenpartei zu äussern. Nach einmaliger Fristerstreckung\n(act. 7) reichte die Gesuchsgegnerin am 8. Oktober 2012 eine Stellungnahme ins Recht und beantragte die Abweisung des Gesuchs um Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den massgebenden Schiedsspruch (act. 8).\nZur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bereits im Rahmen einer\nVollstreckbarkeitsbescheinigung seien Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des\nSchiedsentscheides zu überprüfen. Sei eine Beschwerde gegen den\nSchiedsentscheid hängig bzw. noch möglich, welcher die aufschiebende\nWirkung erteilt worden sei bzw. werden könnte, dürfe eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung nicht ausgestellt werden. Vorliegend habe man beim\nBundesgericht eine Beschwerde anhängig gemacht und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\nII.\n\n1. Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Schiedsverfahren gelangt vereinbarungsgemäss schweizerisches Recht zur Anwendung (act. 4/1 Rz 43).\n\n2. Da das Einzelschiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 4/1 Rz 40),\nist die Zuständigkeit des Obergerichtes des Kantons Zürich gegeben (analog\n§ 46 GOG, vgl. auch § 239 Abs. 2 ZPO/ZH; Berger/Kellerhals, Internationale\nund interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).\n\nIII.\n\n1. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der\nSchiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Die Vollstreckbarkeit eines Entscheides setzt voraus, dass er formell rechtskräftig\nist. Um eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ausstellen zu können, ist damit\nerforderlich, dass gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung\nerfolgt ist, eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos oder endgültig abgewiesen worden ist, ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien vorliegt oder einer hängigen Beschwerde keine Sus-\n-4-\n\npensivwirkung erteilt wurde (vgl. BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BSK-\nIPRG-Berti, Art. 193 N 11). Im Falle einer hängigen Beschwerde liegt bis\nzum Entscheid über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung durch die\nRechtsmittelinstanz ein Schwebezustand vor, der eine Vollstreckung ausschliesst (zum Ganzen Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, 12. Kpt. Rz 121 sowie 7. Kpt. Rz 189; Art. 103\nAbs. 1 BGG).\n\n"}