3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, den Gesuchsgegnern für ihre Aufwendungen im vorliegenden Verfahren insgesamt eine Prozessentschädigung von Fr. 810.- zu entrichten. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und zuhanden des Gesuchstellers (gegen Empfangsschein) − die Gesuchsgegner, zweifach, unter Beilage einer Kopie von act. 12 (gegen Empfangsschein) − den Schiedsrichter, unter Beilage einer Kopie von act. 12 (gegen Empfangsschein) − die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein) - 17 - Zürich, 16. November 2012