Schiedsspruch nach Art. 392 i.V.m. Art. 393 lit. a ZPO angefochten werden (ebenso: BSK ZPO-Weber-Stecher, a.a.O., N 38 zu Art. 369; Dasser, in: Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 10 zu Art. 369; Schnyder/Pfisterer, a.a.O., N 11 zu Art. 369). Es wird beschlossen: 1. Das Ablehnungsbegehren wird abgewiesen. 2. Die pauschale Gerichtsgebühr wird auf Fr. 5'000.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchstellers verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss dem Gesuchsteller zurückerstattet.