1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.- festzusetzen und gemäss Art. 111 Abs. 1 ZPO mit dem vom Gesuchsteller geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 12'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist dem Gesuchsteller der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. 2. Der Gesuchsteller ist sodann zu verpflichten, den Gesuchsgegnern für ihre Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 750.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten.