So fehlt es insbesondere an Anzeichen, der Schiedsrichter habe an seiner bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2011 geäusserten Meinung festgehalten, ohne offen für überzeugende Gegenargumente zu sein. Unter Hinweis auf die Erklärung des Schiedsrichters, sich nicht befangen zu fühlen (act. 7), erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt bei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist.