3. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen auf ein voreingenommenes Verhalten des Schiedsrichters entnommen werden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Einzelschiedsrichters zu wecken. So fehlt es insbesondere an Anzeichen, der Schiedsrichter habe an seiner bereits anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 21. September 2011 geäusserten Meinung festgehalten, ohne offen für überzeugende Gegenargumente zu sein.