1 Rz 37), ist sodann nicht nachvollziehbar. War der Schiedsrichter unabhängig von der Höhe der Schätzung der Bibliothek gestützt auf die beiden Berechnungsmethoden davon überzeugt, dass nur ein Bewertungskriterium das Richtig sei, so durfte er dieses - im Sinne der Prozessökonomie - bereits vor der Gutachtenserteilung festlegen.