Indem der Schiedsrichter aber den Gutachtensauftrag mit Verfügung vom 20. Februar 2012 explizit sistierte, um vorab über die Frage der Berechnungsmethode zu entscheiden, hat er eben über die Frage der Festlegung der anwendbaren Bewertungsmethode selbst entschieden. Die Rüge des Gesuchstellers, der Schiedsrichter hätte, um nicht als befangen zu erscheinen, dem Gutachtensauftrag beide Bewertungsmethoden zugrunde lege müssen und erst nach Erhalt des Gutachtens über die Berechnungsmethode entscheiden dürfen (act. 12 Rz 7 f. und act. 1 Rz 37), ist sodann nicht nachvollziehbar.