fend ist, dass der Gutachter selbst eine Präferenz hinsichtlich der Berechnungsmethode aussprach und es ablehnte, die Bibliothek nach beiden Methoden durchzuführen (vgl. act. 8/3). Indem der Schiedsrichter aber den Gutachtensauftrag mit Verfügung vom 20. Februar 2012 explizit sistierte, um vorab über die Frage der Berechnungsmethode zu entscheiden, hat er eben über die Frage der Festlegung der anwendbaren Bewertungsmethode selbst entschieden.