Ob der massgebende Entscheid sodann in Form eines Teilschiedsspruches oder einer verfahrensleitenden Verfügung hätte ergehen müssen (vgl. act. 1 Rz 35), ist für die Frage des Bestehens eines Ablehnungsgrunds nicht von Bedeutung, vermögen fehlerhafte prozessuale Anordnungen doch in aller Regel keinen Befangenheitsanschein zu begründen. 2.5. Nicht überzeugend ist sodann auch das Vorbringen des Gesuchstellers, der Schiedsrichter habe den Entscheid betreffend die Bewertungsmethode nicht selbst getroffen, sondern dem Gutachter überlassen (act. 12 Rz 9). Zutref- - 14 -