1 Rz 40). Daraus kann allenfalls abgeleitet werden, dass sich der Schiedsrichter schon während des Fristenlaufs für die Stellungnahmen Gedanken zum Fall machte, eine Vorbefassung des Schiedsrichters (act. 1 Rz 40) kann daraus indes nicht gefolgert werden. Das Bundesgericht hat in BGE 127 I 196 E. 2d denn auch festgehalten, eine vorläufige Verarbeitung des im betreffenden Verfahrensstadium vorhandenen Prozessstoffes vermöge grundsätzlich keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. Ob der massgebende Entscheid sodann in Form eines Teilschiedsspruches oder einer verfahrensleitenden Verfügung hätte ergehen müssen (vgl. act.