Ebenso wenig hätte Veranlassung dazu bestanden, über die Frage des Bewertungskriteriums vorab in einem Zwischenschiedsspruch zu entscheiden, in welchem er sich eingehend mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen hatte (act. 3/5 S. 12 f.). Dass der Zwischenschiedsspruch nur wenige Tage nach dem Eingang der beschränkten Duplik erging, vermag sodann keinen Anschein von Befangenheit zu begründen (vgl. act. 1