Weder wären seine Bemühungen, dem Gutachter beide Bewertungsmethoden beliebt zu machen (act. 8/2), notwendig gewesen, noch hätte es eines längeren Schriftenwechsel mit den Parteien, noch der Fristansetzung zur beschränkten Replik und Duplik bedurft. Ebenso wenig hätte Veranlassung dazu bestanden, über die Frage des Bewertungskriteriums vorab in einem Zwischenschiedsspruch zu entscheiden, in welchem er sich eingehend mit den Parteivorbringen auseinanderzusetzen hatte (act. 3/5 S. 12 f.).