Hätte der Schiedsrichter seine Meinung schon nach der Instruktionsverhandlung am 21. September 2011 abschliessend gebildet, so hätte er direkt den Gutachtensauftrag erteilen können. Weder wären seine Bemühungen, dem Gutachter beide Bewertungsmethoden beliebt zu machen (act. 8/2), notwendig gewesen, noch hätte es eines längeren Schriftenwechsel mit den Parteien, noch der Fristansetzung zur beschränkten Replik und Duplik bedurft.