2.4. Der Gesuchsteller macht geltend, die Vorbehalte des Schiedsrichters, seine Meinungsäusserungen erfolgten unpräjudiziell, überzeugten nicht (act. 1 Rz 41). Dem kann nicht gefolgt werden, zumal bereits der rege Schriftenwechsel zwischen dem Schiedsrichter und den Parteien zeigt, dass er die Meinungen beider Parteien ernst nahm und seine eigene nicht als unrevidierbar erachtete. Hätte der Schiedsrichter seine Meinung schon nach der Instruktionsverhandlung am 21. September 2011 abschliessend gebildet, so hätte er direkt den Gutachtensauftrag erteilen können.