spruch zur massgebenden Frage ein letztes Mal Stellung zu nehmen. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und ein konsequentes Ignorieren der Ansicht des Gesuchstellers ist insoweit nicht ersichtlich. Aufgrund der Entscheidung, vorerst die Bewertungsmethode der Bibliothek festzulegen, war es denn zu diesem Zeitpunkt auch nicht nötig, darzulegen, weshalb der Gutachter nicht zu beauftragen sei, die Bibliothek gestützt auf beide massgebenden Methoden zu bewerten (vgl. act. 1 Rz 37 und 42). Die Gründe hierfür waren wohl prozessökonomischer Natur.