Entgegen der ursprünglich geplanten Vorgehensweise verfügte er am 20. Februar 2012 aufgrund der "in den vergangenen Monaten vorgetragenen Argumente" beider Parteien die Sistierung der Auftragserteilung an den Sachverständigen und beschränkte das Schiedsverfahren vorläufig auf die Frage des anwendbaren Bewertungskriteriums der Bibliothek (act. 3/23). Der Schiedsrichter reagierte damit auf die Parteivorbringen und traf - insbesondere unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie und der Kosteneinsparungen - den schlüssigen Entscheid, vor der Erstellung des Gutachtens über die Bewertungsmethode zu entscheiden. Zuvor räumte er den Parteien die Gelegenheit ein, vor dem Zwischenschieds-