Im Weiteren sah der Schiedsrichter davon ab, den Gutachtensauftrag zu erteilen, als er erkannte, dass sich die Parteien hinsichtlich der Auftragsformulierung nicht einigen würden. Entgegen der ursprünglich geplanten Vorgehensweise verfügte er am 20. Februar 2012 aufgrund der "in den vergangenen Monaten vorgetragenen Argumente" beider Parteien die Sistierung der Auftragserteilung an den Sachverständigen und beschränkte das Schiedsverfahren vorläufig auf die Frage des anwendbaren Bewertungskriteriums der Bibliothek (act. 3/23).