eine vermittelnde Lösung zu finden, gestützt auf welche er den Gutachtensauftrag im Sinne beider Parteien hätte formulieren können. Dass er im Rahmen der Formulierung des Gutachtensauftrags seine Meinung miteinfliessen liess, liegt in der Natur der Sache und ist nicht zu beanstanden. Im Weiteren sah der Schiedsrichter davon ab, den Gutachtensauftrag zu erteilen, als er erkannte, dass sich die Parteien hinsichtlich der Auftragsformulierung nicht einigen würden.