Dies ergeht insbesondere aus seinem Schreiben vom 2. Februar 2012 an die Parteien, worin er diesen für die weitere Verfahrensgestaltung zwei Varianten vorschlug, wobei die eine Variante darin bestand, den Gutachter anzufragen, ob und gegebenenfalls mit welchem zusätzlichen Aufwand er auch zur Schätzung des Wiederbeschaffungswertes zur Verfügung stünde (act. 3/20). Der Schiedsrichter war offenbar durchaus bemüht, zwischen den Parteien - 12 -