Verkehrswertes kein Anschein von Befangenheit. So enthalten die Akten zahlreiche Hinweise, aus welchen hervorgeht, dass der Schiedsrichter eine Bewertung der Bibliothek gestützt auf den Wiederbeschaffungswert nicht per se ablehnte, sondern für Gegenargumente durchaus offen war. Dies ergeht insbesondere aus seinem Schreiben vom 2. Februar 2012 an die Parteien, worin er diesen für die weitere Verfahrensgestaltung zwei Varianten vorschlug, wobei die eine Variante darin bestand, den Gutachter anzufragen, ob und gegebenenfalls mit welchem zusätzlichen Aufwand er auch zur Schätzung des Wiederbeschaffungswertes zur Verfügung stünde (act. 3/20).