Der Schiedsrichter sprach sich damit im Laufe des Verfahrens mehrfach zugunsten einer der in Betracht fallenden Bewertungsmethoden aus und hielt an dieser Meinung fest. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sollte das Gericht zwar ausserhalb von Vergleichsgesprächen vorläufige Einschätzungen der Prozessaussichten und die Kundgabe von eigenen Ansichten nur mit grosser Zurückhaltung vornehmen (vgl. 1B_407/2010, Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Mai 2011, E. 2). Dennoch ergibt sich vorliegend aus den mehrfachen Äusserungen des Schiedsrichters zugunsten des Marktwertes/Verkehrswertes kein Anschein von Befangenheit.